700.000 Euro veruntreut? Gericht gab im Fall Fuellmich vorläufige Bewertung bekannt
Zusammenfassend bewertete die Kammer das Vorgehen des Angeklagten als Verstoss gegen die Vermögensbetreuungspflicht und sieht einen erheblichen strafrechtlichen Schaden für die Vorgesellschaft.
Die Illusion des Helden: Wie Reiner Fuellmich seine Anhänger enttäuschte
Ach, Reiner Fuellmich, einst gefeierter Anwalt und Hoffnungsträger für all jene, die an Gerechtigkeit und Aufdeckung der grossen Verschwörungen glaubten. Mit markigen Worten und selbstbewusstem Auftreten sammelte er eine treue Anhängerschaft um sich, bereit, den Kampf gegen die vermeintlichen Mächte des Bösen aufzunehmen. Und dann? Ein laues Lüftchen.
Mit jeder neuen Ankündigung schienen die Versprechen grösser zu werden, während die Ergebnisse immer kleiner blieben. Statt der erhofften Enthüllungen und Siege vor Gericht, bekamen wir nur ein weiteres Kapitel in der langen Geschichte der gebrochenen Versprechen. Wer hätte gedacht, dass auch er nur ein weiterer Märchenerzähler in der endlosen Parade der Enttäuscher ist?
Diejenigen, die ihn als letzten Hoffnungsschimmer ansahen, müssen nun erkennen, dass auch der glänzendste Ritter nur ein Mensch ist - und manchmal ein ziemlich durchschnittlicher noch dazu. Während er weiterhin seine Phrasen drischt, bleibt uns nur ein bitteres Lächeln und die Erkenntnis, dass die Wahrheit oft viel unspektakulärer ist, als uns die grossen Redner weismachen wollen.
Am Freitag, den 3. Mai 2024, verlas der Vorsitzende Richter folgenden Hinweis:
Gemäss § 265 Strafprozessordnung (StPO) gabt die Kammer ihre derzeitige vorläufige rechtliche und tatsächliche Würdigung des Falles nach aktuellem Stand der Beweisaufnahme bekannt. Solche Hinweise werden im Rahmen eines Strafverfahrens vom Gericht an den Angeklagten erteilt.
Zweck des gerichtlichen Hinweises war es, den Angeklagten darüber zu informieren, wie das Gericht die bisherigen Beweise und Tatsachen rechtlich bewertet und welche vorläufigen Schlüsse es daraus zieht. Dieser Hinweis soll dem Angeklagten die Möglichkeit geben, sich auf die veränderte oder konkretisierte Sachlage einzustellen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Dazu gehört das Einbringen weiterer Beweise, das Ändern der Verteidigungsstrategie oder das Abgeben von Stellungnahmen.
Hier ist eine Zusammenfassung der Ereignisse und wesentlichen Punkte, die im gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 und 2 StPO angesprochen werden:
Kein kollusives Zusammenwirken: Die Kammer geht nicht mehr davon aus, dass der Angeklagte in kollusivem Zusammenwirken mit der Zeugin Viviane F. gehandelt hat, basierend auf dem Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Viviane F. vom 06.07. bis 10.07.2022.
Treuhänderische Vereinbarung: Der Angeklagte und die Zeugin Viviane F. hatten eine konkludente treuhänderische Verwahrung der Gelder vereinbart, sodass die Gelder jederzeit für die Vergesellschaft auf dem Bankkonto zur Verfügung stehen sollten. Die formellen Darlehensverträge waren zum Schein abgeschlossen und daher gemäß § 1 17 Abs. 1 BGB nichtig.
Verstoss gegen Vermögensbetreuungspflicht: Der Angeklagte hat gegen seine
Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er Gelder der Vorgesellschaft auf sein Privatkonto und das seiner Frau übertrug und für private Zwecke nutzte, ohne dies offenzulegen. Diese Handlungen widersprachen den Vermögensinteressen der Vorgesellschaft.
Verschleierung des Treuhandverhältnisses: Durch die Verschleierung des
Treuhandverhältnisses wurde der Vergesellschaft die Möglichkeit genommen, rechtliche Massnahmen wie Drittwiderspruchsklagen oder Aussonderungsrechte geltend zu machen. Dies erschwerte auch die rechtliche Verfolgung gegen den Angeklagten.
Scheindarlehensverträge: Diese Verträge, die keine Zinsen vorsahen, waren zum Nachteil der Gesellschaft und dienten nur als offizielle Begründung für die Überweisungen.
Liquiditätserwartung der Zeugin: Die Zeugin Viviane F. vertraute bis zum 07.07.2022 darauf, dass der Angeklagte die 700.000 Euro liquide halten würde. Der Angeklagte hatte jedoch das Geld in Immobilien und private Verbindlichkeiten investiert.
Keine legitime Rechtfertigung: Die Begründung des Angeklagten, dass das Geld in Immobilien geparkt wurde, um es vor staatlichen Maßnahmen zu schützen, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen rechtswidrige Maßnahmen wäre immer möglich gewesen.
Missachtung der Treuhandabrede: Der Angeklagte missachtete die treuhänderische Bindung der Gelder, indem er sie für private Zwecke nutzte. Diese Handlungen waren nicht im Interesse der Vorgesellschaft.
Verstoß gegen Gesellschaftsinteressen: Die Übertragung der Gelder erfolgte ohne angemessene Sicherheiten und ohne Information der Mitgesellschafter und Geschäftsführer, was gegen die Satzung der Gesellschaft verstieß.
Strafrechtlicher Schaden: Der Angeklagte verursachte der Vergesellschaft einen
strafrechtlichen Schaden in Höhe von 525.000 Euro durch die unrechtmäßige Verwendung der Gelder.
Verwendung des Geldes: Ein Großteil der Gelder wurde nicht für die Immobilien
verwendet, sondern zur Ablösung von Darlehen und Erfüllung privater Verpflichtungen genutzt.
Einstellung des Subventionsbetrugsvorwurfs: Die Kammer regt an, den Vorwurf des Subventionsbetrugs gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, da dieser bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht fällt.
Zeugenvernehmungen**: Die Kammer hält nach der Vernehmung der Zeugen Jens K. und Tobias W. keine weiteren Zeugenvernehmungen für erforderlich.
Zusammengefasst wirft die Kammer dem Angeklagten vor, Gelder der Vorgesellschaft treuwidrig und zum eigenen Vorteil verwendet zu haben, was einen erheblichen Schaden für die Gesellschaft verursachte.
Gedächtnisprotokoll
Es ergehen gemäß § 265 StPO folgender Hinweis an den Angeklagten, welcher die derzeitige vorläufige rechtliche und tatsächliche Würdigung der Kammer nach dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme wiedergibt. Insbesondere vor dem Hintergrund des Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Viviane F. vom 06.07. bis zum 10.7.2022 geht die Kammer nicht mehr von einem kollusiven Zusammenwirken des Angeklagten mit der Zeugin Viviane F. aus.
Vielmehr ist nach Würdigung der Kammer der Inhalt der Vorüberweisung des ersten Betrags über 200.000 Euro durch den Zeugen Tobias W. vom Angeklagten an die Zeugin Viviane F. übersandten E-Mail vom 6.1 1.2021, dem Chatverkehr vom 9.1 1.21 sowie dem unstreitigen Hintergrund dieser Zahlungen konkludent eine treuhänderische Verwahrung der Gelder in der Weise vereinbart worden, dass diese Gelder jederzeit für die Vorgesellschaft auf dem Bankkonto zur Verfügung stehen sollten. Die Darlehensbeträge sollten danach lediglich einen offiziellen Behaltensgrund darstellen und wurden somit zum Schein abgeschlossen. Diese waren daher gemäß § 1 17 BGB nichtig, während rechtlich die Vorschriften für den verdeckten Treuhand-Vertrag gemäß § 170 BGB Anwendung finden. Zwar hat der Zeuge Tobias W. bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber in Bezug auf die ersten 200.000 Euro im November 2020 erwähnt hatte, dass er das Geld in seiner Immobilie parken wolle.
Auch habe er die Zeugin Viviane F. anlässlich eines Telefonats mit dieser gefragt, wohin der an sie zu überweisende Betrag von 100.000 Euro überwiesen werden solle. Interessehalber habe er gefragt, ob sie das Geld auch in einer Immobilie parke, woraufhin sie das verneint und etwas anderes erzählt habe, was er aber nicht mehr wisse. Diese Darstellung würde dafür sprechen, dass der Zeugin Viviane F. bekannt war, dass der Angeklagte vorhatte, das Geld in seiner Immobilie zu parken. Ferner könnte dafür sprechen, dass auch die Zeugin Viviane F. selbst das Geld entsprechend dem festgestellten Inhalt des Chatverkehrs vom 16.1.21 zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses verwendet hatte.
Allerdings folgt nach Würdigung der Kammer aus dem Inhalt des im Juli 2022 geführten Chatverkehrs zwischen der Zeugin Viviane F. und dem Angeklagten, dass die Zeugin Viviane F., wie sie auch selbst bekundet hat, davon ausgegangen war, dass der Angeklagte die 700.000 Euro als Liquiditätsreserve vorhalten werde, was dem Angeklagten auch bewusst war. Demnach erwartete die Zeugin vom Angeklagten am 7.7.2022 die Überweisung von 50.000 Euro auf das Konto des Ausschusses und wante auf dessen Verweis, dass er erst sein Haus verkaufen müsse, ein, dass von den 700.000 Euro Darlehen doch sofort etwas zurückkommen könne. Als dann der Angeklagte erneut darauf verwies, dass erst das Haus verkauft werden müsse, antwortete er auf die Frage der Zeugin, wie Viviane F., „Warum? Wo ist das Geld? Das war doch nur geparkt bei dir", mit dem Satz, „Wir haben nichts auf den Konten gelassen, sondern alles in echte Wertspeicher geparkt."
Das heißt, Bankdarlehen, die auf dem Haus waren, wurden zurückgezahlt, da wir sowieso von der Bank keine Verlängerung mehr bekommen hätten. Aber es ist ja alles da und da wir das Haus jetzt verkaufen, sollte es komplett in ein paar Wochen wieder bei dir sein. Im weiteren Verlauf des Chatverkehrs schreibt die Zeugin Viviane F. dann, dass sie mit dem Verkauf des Hauses nicht zugestimmt hätte, da es ja ein Liquiditätsproblem sei. Demnach sah der Angeklagte selbst Anlass, der Zeugin Viviane F. zu erklären, dass das Geld nicht auf dem Konto belassen worden war, und die Zeugin zeigte sich überrascht, als sie davon erfuhr. Zudem wandte auch der Angeklagte nicht etwa ein, dass dies noch mit der Zeugin so besprochen worden war, sondern erklärte ihr sein Vorgehen.
Die Kammer schließt daraus, dass die Zeugin Viviane F. bis zum 7.7.2022 darauf vertraut hatte, dass der Angeklagte die 700.000 Euro liquide auf dem Bankkonto vorhalten würde und nichts anderes besprochen war. Somit hatte der Angeklagte eine Vermögensbetreuungspflicht für die Vorgesellschaft, sowohl aus seiner Stellung als deren Geschäftsführer als auch aus den mit der Zeugin Vivian F. getroffenen Treuhandabreden. Der Angeklagte verstiess bereits dadurch gegen seine Vermögensbetreuungspflicht, dass er überhaupt Geldbeträge der Vergesellschaft in der geschehenen Weise auf sein Privatkonto übertrug und das Privatkonto seiner Frau übertragen liess.
Auch wenn es dem Vermögensinteresse der Gesellschaft grundsätzlich nicht widersprochen haben dürfte, Teile des Gesellschaftsvermögens treuhänderisch verwahren zu lassen, geschah dies hier in einer dem Vermögensinteresse der Vergesellschaft entgegenstehenden Art und Weise. So wurde das Treuhandverhältnis nicht offengelegt, sondern verschleiert, wodurch der Vorgesellschaft die Möglichkeit genommen wurde, etwaigen Gläubigern des Treuhänders mit einer Drittwiderspruchsklage zu begegnen oder im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht geltend zu machen. Zudem erschwerte diese Gestaltung eine etwaige erforderliche Rechtsverfolgung der Vergesellschaft gegen den Angeklagten, denn die geschlossenen Scheindarlehensverträge hätten es ermöglicht, sich im Falle einer Rückzahlungsforderung audiese bis zur Fälligkeit der Darlehen zu berufen. Die Scheindarlehensverträge selbst waren dabei ebenfalls für die Gesellschaft nachteilig, denn diese sahen keine Zahlung von Zinsen vor. Zudem widersprachen sie der Bestimmung der Satzung, wonach die Gesellschaft keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft erhalten durfte. Dieses Vorgehen lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Verschleierung gerade dazu diente, etwaige staatliche Zugriffe auf das Vermögen der Vorgesellschaft zu erschweren. Ein legitimes Interesse, staatliche Maßnahmen außerhalb des vorgesehenen Rechtsweges, gegebenenfalls auch in Form von Eilrechtsschutz, entgegenzuwirken, kann auch bei der strafrechtlichen Beurteilung von Untreuehandlungen nicht anerkannt werden.
Die Übertragung der Gelder erfolgte hier zudem ohne Vorkehrungen, die eine ordnungsgemäße Verwahrung des Geldes sicherstellten, und es war auch keine Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwahrung vorgesehen oder beabsichtigt. Des Weiteren wurden trotz der beachtlichen Höhe der Geldbeträge auch keine Sicherheiten bestellt. Hinzu kommt, dass die Übertragung der Gelder in einer Art und Weise geschah, die Rechte zweier Mitgesellschafter und Geschäftsführer bewusst umging und missachtete. Angesichts der Höhe der davon betroffenen Beträge und den Besonderheiten, wie das Auszahlen als Scheindarlehen an den Geschäftsführer. Es handelt sich um wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Zeugen Antonia F. und Dr. Justus H. hätten über derartige Angelegenheiten in angemessener Weise informiert werden müssen. Dies würde auch dann gelten, wenn man die Gesellschaft nicht als Vorgesellschaft, sondern als GbR klassifizieren würde.
Des Weiteren hat der Angeklagte nach vorläufiger Würdigung auch die treuhänderische Bindung der überwiesenen Gelder von 200.000 Euro und 500.000 Euro missachtet, indem er die Beträge, wie von Anfang an beabsichtigt, auf Privatkonten überwies bzw. überweisen ließ und diese für private Zwecke verbrauchte, was er im Anschluss auch tat. Dies gereichte der Vorgesellschaft auch nicht zum Vorteil. Die Argumentation des Angeklagten, dass er das Geld in seine Immobilie geparkt habe und dies im Interesse der Vorgesellschaft gewesen sei, weil das Bankkonto durch staatliche Willkürmaßnahmen leichter gepfändet werden könne als Immobilienvermögen, geht in mehreren Hinsichten fehl. Zum einen ist stets gerichtlicher Rechtsschutz gegen rechtswidrige Maßnahmen möglich. Und im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben nicht etwa der Angeklagte oder Frau Viviane F., sondern allein die dafür zuständigen Gerichte zu entscheiden, was rechtswidrig ist und was nicht. Zum anderen wäre die Eintragung einer Sicherungshypothek in ein Grundstück für die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls andere Behörden nicht schwieriger möglich gewesen als eine Kontopfändung. Ebenso wie die Inhaberschaft von Bankkonten lässt sich das einer Person gehörende Grundvermögen unschwer ermitteln. Nach der Strafprozessordnung bedarf es für beide Maßnahmen zunächst eines gerichtlichen Arrestbeschlusses in das Vermögen, wobei in Vollziehung des Arrestes sodann durch die Staatsanwaltschaft Forderungen und somit auch Bankguthaben nach §111 Abs. 1 StPO durch Pfändung und Grundstücke gemäß §111 Abs. 2 [...] durch Eintragung einer Sicherungshypothek gesichert werden können.
Die nach §111 Absatz [...] zuständige Staatsanwaltschaft müsste nur einen Antrag auf Eintragung an das Grundbuchamt stellen, welches die Eintragung gemäß § 38 und § 45 GBO aufgrund des Ersuchens in der Reihenfolge des Eingangs aller Eintragungsanträge vorzunehmen hätte. Des Weiteren hatte die Vorgesellschaft von Anfang an einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Treuhandvertrag auf Rückzahlung der vom Angeklagten mit seinem Privatvermögen und dem Privatvermögen seiner Frau vermischten Gelder, für den der Angeklagte auch von Anfang an mit seinem gesamten Vermögen einschließlich des Grundvermögens haftete. Der Angeklagte hat also nicht das Geld der Vorgesellschaft in sein Immobilienvermögen geparkt, sondern er hat lediglich Umschichtungen in seinem privaten Vermögen und dem seiner Ehefrau vorgenommen und entsprechende Dispositionen über dieses Privatvermögen getroffen. Ein Entschluss des Angeklagten, sein Immobilienvermögen über die Rückzahlung des Anspruchs zu verwenden, hätte daher ohne Bestellung eines dringlichen Rechts keinerlei Auswirkung auf die rechtliche oder wirtschaftliche Beurteilung des Rückzahlungsanspruchs gehabt. Die private Verwendung des Geldes der Vorgesellschaft wurde auch nicht durch irgendeine Absicht oder Handlung des Angeklagten kompensiert. Einen Großteil des Geldes der Vorgesellschaft hat der Angeklagte zudem gar nicht für die Grundstücke ausgegeben.
Die Tilgung der Bankdarlehen erfolgte, wie sich aus dem Schriftverkehr mit der Warburg-Bank ergibt, von den 500.000 Euro, die der Angeklagte über Rechtsanwalt Marcel T. ausgeliehen hatte. Im Übrigen hat der Angeklagte unter anderem Verpflichtungen aus der Scheidungsfolgevereinbarung erfüllt, sowie einen Businesskredit und ein Darlehen auf dem Haus seiner Mutter abgelöst. Schließlich vertiefte der Angeklagte den Verstoß gegen seine Vermögensbetreuungspflichten dadurch, dass er, wie er selbst eingeräumt hat, spätestens im Herbst 2021 beschloss, die Rückzahlung des von ihm rechtswidrig vereinnahmten Gesellschaftsvermögens an die Vorgesellschaft überhaupt nicht mehr vorzunehmen, sondern den Betrag einer nur zwischen ihm und der Zeugin Viviane Fischer gegründeten Gesellschaft bzw. dem von ihm gegründeten ICICI zuzuführen. Soweit der Angeklagte sich auf den Standpunkt stellt, dass eine konkludente Asset-Übertragung von der Vorgesellschaft auf die SCA oder den ICIC stattgefunden habe, weil der Ausschuss von dieser betrieben wurde und die Zeugen Antonia F. und Dr. Justus H. raus gewesen seien, stellt dies eine äußerst fernliegende Rechtsauffassung dar. Weder gab es Rechtsakte, die zu einem Ausscheiden der Gesellschaft Antonia F. und Dr. Justus H. geführt hätten, noch gibt es Anhaltspunkte für eine Asset-Übertragung, für die es zudem eines gesellschaftsrechtlichen Beschlusses bedurft hätte. Auch die bloße Fortführung des ursprünglich von der Vergesellschaft betriebenen Ausschusses durch eine andere Gesellschaft kann rechtlich eine Vermögensübertragung nicht begründen.
Da auch die Zeugin Viviane F. der erfolgten treuwidrigen Verwendung der Geldbeträge der Vergesellschaft durch den Angeklagten nicht zugestimmt hatte, ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Untreueschaden im Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 9.1.2024 lediglich der Anteil des Angeklagten am Gesellschaftsvermögen abzuziehen und somit ungeachtet des Anspruchs der Vorgesellschaft auf Rückzahlung von 700.000 Euro von einem strafrechtlichen Schaden der Vorgesellschaft in Höhe von insgesamt 525.000 Euro auszugehen. Da dieser Schaden nach Würdigung der Kammer schon bei Überweisung der Beträge auf das Konto des Angeklagten bzw. seiner Frau eingetreten ist, kommt es nach Würdigung der Kammer nur für die Frage der Strafzumessung darauf an, ob der Angeklagte erwarten konnte, aus der Verwertung seiner Immobilien die Rückzahlung des Betrags leisten zu können.
Hiervon geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Obwohl die Abtretung der Grundschuld von der Warburg-Bank an Marcel Templin nach Würdigung der Kammer wirksam war, nach dem Inhalt der Abtretungsurkunde hatte die Warburg-Bank auf den Zugang der Annahmeerklärung konkludent verzichtet und zum Zeitpunkt der Eintragung war auch die Einigung zwischen der Warburg Bank und Rechtsanwalt Marcel T. nicht widerrufen worden, hätte der Kaufpreis auch unter Abzug der 600.000 Euro etwaige geschuldeter Zinsen ausgereicht, die Darlehenssumme abzulösen. Da Anhaltspunkte dafür, dass eine noch höhere Forderung gesichert war, nicht bestehen. Da der Angeklagte allerdings, wie er selbst eingeräumt hat, ohnehin ab Herbst 2021 nicht mehr bereit war, die 700.000 Euro an die Vergesellschaft zurückzuzahlen, ist diese grundsätzlich für den Zeitpunkt des Verkaufs zu erwartende Rückzahlungsfähigkeit nur eingeschränkt strafmildernd zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Erklärung des Angeklagten vom 22.3.2024 wird noch auf Folgendes hingewiesen: Über die Strafbarkeit seiner Ehefrau ist hier mangels Anklage nicht zu befinden. Sie ist lediglich einziehungsbeteiligt, weil sie durch die Überweisung von zunächst 200.000 Euro und später 264.000 Euro faktische Verfügungsgewalt über diesen Teil des veruntreuten Betrags erhalten hat.
Das Instrument einer Fußfessel steht in Niedersachsen zur Haftvermeidung nicht zur Verfügung, sodass eine Haftverschonung unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb ausscheidet. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Kammer im Hinblick auf den Untreuekomplex nach Abschluss der Vernehmung der Zeugen Jens K. und Tobias W. von Amts wegen keine weiteren Zeugenvernehmungen mehr für erforderlich hält.
Die Kammer regt bei der Staatsanwaltschaft an, bezüglich des Vorwurfs des Subventionsbetrugs eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu beantragen, da dieser bei der Bemessung einer Gesamtstrafe nicht ins Gewicht fallen dürfte und nach Einschätzung der Kammer die Dauer des Prozesses durch die Aufklärung dieser Tat nicht unerheblich verlängert würde.
Die Kammer wird nach Abschluss der letzten von Amts wegen vorgesehenen Zeugenvernehmung eine Frist gemäß § 244 Absatz 6 Satz 3 StPO bis zum folgenden Sitzungstag, mindestens aber von einer Woche, zusetzen.
Mit Vergesellschaft bezieht sich die Kammer immer auf die Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.Gr. bestehen aus Fischer-Fischer-Hoffmann-Fuellmich.
Hinweis: Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um ein Gedächtnisprotokoll vom 3.5.2024. Dieses Protokoll erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und korrekte Wiedergabe juristisch relevanter Begriffe. Es wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Die Würdigung durch das Gericht, richtete sich an ein juristisches Publikum d.h. anwesende Anwälte, Staatsanwälte und Richterkollegen und nicht an das fachfremde Publikum im Saal oder im den "Alternativen Medien"